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   BAG, 14.06.1995 - 10 AZR 400/94   

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https://dejure.org/1995,12756
BAG, 14.06.1995 - 10 AZR 400/94 (https://dejure.org/1995,12756)
BAG, Entscheidung vom 14.06.1995 - 10 AZR 400/94 (https://dejure.org/1995,12756)
BAG, Entscheidung vom 14. Juni 1995 - 10 AZR 400/94 (https://dejure.org/1995,12756)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Definition von "Heim" beziehungsweise "Wohnheim" - Qualifizierung eines Sleep-In als gemeinschaftliche Wohnstätte - Aufenthalt im Sleep-In als ständige Unterbringung im Sinne der Regelung über die Heimzulage - Vorliegen einer ständigen Unterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 276/93

    Heimzulage für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst

    Auszug aus BAG, 14.06.1995 - 10 AZR 400/94
    Drogenabhängige sind in einem Wohnheim (Sleep-In) auch dann "ständig" untergebracht, wenn das Heim täglich in der Zeit von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr geschlossen ist (Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen).

    Unter einem Heim bzw. einem Wohnheim ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Ort zu verstehen, an dem jemand lebt und zu dem er eine gefühlsmäßige Bindung hat (BAG Urteil vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93 - AP Nr. 3 zu § 12 AVR Diakonisches Werk; Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen).

    Bei der Auslegung dieses Merkmals der Unterbringung in einem Heim hat der Senat im Urteil vom 20. April 1994 (- 10 AZR 276/93 - AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen) darauf abgestellt, daß der Annahme einer ständigen Unterbringung nicht entgegensteht, daß die Heimbewohner das Heim zur Ausübung einer Berufstätigkeit tagsüber verlassen.

  • BAG, 26.05.1993 - 4 AZR 130/93

    Zulage bei Heimerziehung

    Auszug aus BAG, 14.06.1995 - 10 AZR 400/94
    Unter einem Heim bzw. einem Wohnheim ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Ort zu verstehen, an dem jemand lebt und zu dem er eine gefühlsmäßige Bindung hat (BAG Urteil vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93 - AP Nr. 3 zu § 12 AVR Diakonisches Werk; Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen).

    Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "ständig", dauernd, immer und ununterbrochen (vgl. BAG Urteil vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93 - AP Nr. 3 zu § 12 AVR Diakonisches Werk).

    Eine ständige Unterbringung kann hingegen nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (Urteil vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93 - AP Nr. 3 zu § 12 AVR Diakonisches Werk) nicht angenommen werden, wenn lediglich eine Unterbringung von sechs Stunden täglich erfolgt.

  • BAG, 14.01.2004 - 10 AZR 188/03

    Heimzulage nach den AVR Caritas - Therapieeinrichtung für Drogenabhängige als

    b) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter einem "Heim" eine Wohnung, einen Haushalt bzw. einen Ort, an dem jemand lebt und zu dem er eine gefühlsmäßige Bindung hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BAG 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93 - BAGE 73, 191; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11; 25. Januar 1995 - 10 AZR 150/94 - ZTR 1995, 318; 14. Juni 1995 - 10 AZR 400/94 - 23. Februar 2000 - 10 AZR 82/99 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 26).

    Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von einer ständigen Unterbringung auszugehen (25. Januar 1995 - 10 AZR 150/94 - ZTR 1995, 318; 14. Juni 1995 - 10 AZR 400/94 -).

  • BAG, 27.09.2000 - 10 AZR 640/99

    Arbeitsentgelt: Heimzulage

    Andererseits steht die arbeitstägliche Abwesenheit der Behinderten der Annahme einer ständigen Unterbringung nicht entgegen (BAG 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - aaO; BAG 14. Juni 1995 - 10 AZR 400/94 - nv.), da der Zusammenhang zwischen Unterbringung und Ausbildung gewahrt bleibt.

    Dies kann bereits bei einer dreimonatigen Aufenthaltsdauer in einem sog. Sleep-In der Fall sein (BAG 14. Juni 1995 - 10 AZR 400/94 - nv.).

  • BAG, 23.02.2000 - 10 AZR 82/99

    Heimzulage - Ständige Unterbringung im Fünf-Tage-Internat

    Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter einem "Heim" eine Wohnung, einen Haushalt bzw. einen Ort, an dem jemand lebt und zu dem er eine gefühlsmäßige Bindung hat (st. Rspr.; vgl. BAG 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93 - BAGE 73, 191; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11; 25. Januar 1995 - 10 AZR 150/94 - ZTR 1995, 318; 14. Juni 1995 - 10 AZR 400/94 - nv.).

    c) Nach der Rechtsprechung des Senats (14. Juni 1995 - 10 AZR 400/94 - nv.) ist es für die Annahme einer "ständigen Unterbringung" erforderlich, daß der Aufenthalt der Untergebrachten sowohl von der tatsächlichen Gestaltung als auch von der Konzeption des Heimes her nicht auf eine nur gelegentliche, kurzfristige Unterbringung, sondern auf eine gewisse Kontinuität ausgerichtet ist.

  • LAG Baden-Württemberg, 08.12.1998 - 10 Sa 23/98
    Unter dem Begriff "Heim" im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 der Anlage 1 a zur Vergütungsordnung Bund/Länder Teil II Abschnitt G BAT sind auch staatliche Schulen für Körperbehinderte mit Heim in der Form sogenannter "Fünf-Tage-Internate" zu verstehen, sofern die untergebrachten behinderten Kinder und Jugendlichen dort ihren Lebensmittelpunkt haben (Ergänzung von BAG, Urt. v. 14.06.1995 - 10 AZR 400/94 n.v.).

    Die Entscheidung des BAG vom 14.06.1995/(10 AZR 400/94 - n. v.) würde das Urteil des Arbeitsgerichts nicht tragen, weil der dort entschiedene Fall vom vorliegenden in tatsächlicher Hinsicht abweiche.

    Unter "Heim" versteht man einen Ort, an dem jemand lebt und zu dem er eine gefühlsmäßige Bindung hat ( BAG, Urt. v. 14.06.1995 - 10 AZR 400/94 - n.v. unter II 2 b d. Gründe unter Hinweis auf BAG, Urt. v. 20.04.1994 - 10 AZR 276/93 - AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen = EzBAT §§ 22, 23 BAT F2 Heimzulage Nr. 2).

  • LAG Baden-Württemberg, 08.12.1998 - 10 Sa 24/98

    Anspruch auf Zahlung einer Heimzulage ; Begriff des "Heimes" im

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  • LAG Köln, 05.12.2002 - 10 Sa 624/02

    Heimzulage; "Heim der Behindertenhilfe"; AVR

    So hat das BAG das Vorliegen eines Heimes verneint, wenn der Angestellte im teilstationären Bereich eines Erziehungsheimes nur vorübergehend am Tage anwesende Kinder betreut (a.a.O.); während ein sog. Sleep-In für obdachlose Drogenabhängige als Heim anerkannt wurde, wenn es täglich nur von 15.00 bis 20.00 Uhr geschlossen ist (BAG, Urteil vom 14.06.1995 - 10 AZR 400/94 - n.v. m.w.N).
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